Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AusfGFlurbG
AusfGFlurbG§ 2
Stand: 26.08.2026
Ist aus übergeordneten Gründen, beispielsweise aus Gründen des Infektionsschutzes bei einer festgestellten epidemischen Lage in Nordrhein-Westfalen, die Durchführung des vorgeschriebenen Wahltermins nach § 21 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes zur Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft nicht möglich, kann die Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung die Mitglieder des Vorstandes bestellen. Dieser ist bis zur Durchführung eines Wahltermins geschäftsführend im Amt. Unmittelbar nach Wegfall der übergeordneten Gründe lädt die Flurbereinigungsbehörde zum Wahltermin ein.