Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GEG-UVO
GEG-UVO§ 4 Ausnahmen für Gebäude öffentlicher Körperschaften
Stand: 26.08.2026
§ 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 gelten nicht für Gebäude des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände sowie derjenigen Gemeinden, die für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig sind. Die für die Errichtung dieser Gebäude zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden.