Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der …§ 1
Stand: 26.08.2026
Den Landesmittelbehörden im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen wird nach § 57 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die Befugnis übertragen, in Verträge der nachgeordneten Behörden mit ihren Angehörigen des öffentlichen Dienstes einzuwilligen.