Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss …

§ 3 Prüferdelegation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/3#abs-1 (1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/3#abs-2 (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz. Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/3#abs-3 (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz berufen worden sind. Für die Berufungen gelten § 2 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/3#abs-4 (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/3#abs-5 (5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden.

§ 2 § 4