Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss …

§ 19 Nichtöffentlichkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle dürfen anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.

§ 18 § 20