Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / JNeutG NRW
JNeutG NRW§ 3 Verhüllungsverbot
Stand: 26.08.2026
Beschäftigte dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.