Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz, dem Personalausweisgesetz und dem eID-Karte-Gesetz zuständigen Verwaltungsbehörden

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten …

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) in der jeweils geltenden Fassung wird den örtlichen Ordnungsbehörden als Personalausweis- und Passbehörden für Deutsche in ihrer Zuständigkeit als eID-Karte-Behörden übertragen.

§ 2 § 4