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Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung

§ 1 Stellenzulage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32417/1#abs-1 (1) Beamte, Richter und Soldaten, die zusätzlich zu Aufgaben des ihnen verliehenen Amtes Leitungsaufgaben an einer Hochschule wahrnehmen, erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage beträgt monatlich

an Hochschulen mit einer Meßzahl im Sinne der

Vorbemerkung Nr. 20 zu den

Bundesbesoldungsordnungen A und B

(Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz)

bis 4.000 von mehr als 4.000

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1 2 3

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1. für den Leiter einer Hochschule 225,-- DM 450,-- DM

2. für den ständigen Vertreter des

Leiters einer Hochschule 125,-- DM 300,-- DM

3. für weitere ständige Vertreter des

Leiters einer Hochschule bei einer

wesentlichen Inanspruchnahme durch

diese Aufgaben nach Maßgabe des

Haushalts bis zu 125,-- DM bis zu 250,-- DM

4. für den Vorsitzenden eines

Hochschulleitungsgremiums 225,-- DM 450,-- DM

5. für den ständigen Vertreter des

Vorsitzenden eines

Hochschulleitungsgremiums 125,-- DM 300,-- DM

6. für die weiteren Mitglieder eines

Hochschulleitungsgremiums bei einer

wesentlichen Inanspruchnahme durch

diese Aufgaben nach Maßgabe des

Haushalts bis zu 125,-- DM bis zu 250,-- DM

7. für den Leiter einer regionalen

oder örtlichen Abteilung einer

Hochschule 125,-- DM 125,-- DM

8. für den Leiter eines Fachbereichs

einer Hochschule 125,-- DM 125,-- DM

bei gleichzeitiger Leitung eines

großen Universitätsklinikums nach

Maßgabe des Haushalts bis zu 350,-- DM bis zu 350,-- DM

9. für den Leiter eines zentralen

Kollegialorgans bei einer

wesentlichen Inanspruchnahme durch

Daueraufgaben nach Maßgabe des

Haushalts bis zu 125,-- DM bis zu 125,-- DM

10. für den Leiter einer gemeinsamen

Kommission bei einer wesentlichen

Inanspruchnahme durch Daueraufgaben

nach Maßgabe des Haushalts bis zu 125,-- DM bis zu 125,-- DM.

Nimmt ein Beamter, Richter oder Soldat mehrere der in Satz 2 genannten Leitungsaufgaben wahr, so erhält er nur die höhere Stellenzulage; nimmt er eine dieser Leitungsaufgaben mehrfach wahr, so erhält er die Stellenzulage nur einmal. Eine Stellenzulage wird nicht gewährt, wenn ein hauptberuflicher Leiter einer Hochschule oder ein hauptberuflicher Vorsitzender oder ein hauptberufliches Mitglied eines Hochschulleitungsgremiums zugleich weitere der in Satz 2 genannten Leitungsaufgaben wahrnimmt. Satz 4 gilt entsprechend für die hauptberuflichen ständigen Vertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32417/1#abs-2 (2) Mit den Stellenzulagen für die Leitungsaufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 bis 10 ist ein besonderer aus den bezeichneten Leitungsaufgaben entstehender Aufwand abgegolten.

§ 2