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Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes§ 4 Rechtsstand
Stand: 26.08.2026
Verringert sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Bemessungsgrundlage (§ 2) oder der Einstufungsmaßstab (§ 1 Abs. 1), so behalten die in dieser Verordnung aufgeführten Beamten für ihre Person und für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe.