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Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Unterrichtsvergütung darf die für das angestrebte Lehramt festgesetzten Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde die Höhe der Unterrichtsvergütung.

§ 2 § 4