Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter§ 1
Stand: 26.08.2026
Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann für selbständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung gewährt werden.