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Vollstreckungsvergütungsverordnung

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32410/3#abs-1 (1) Die im Vollstreckungsdienst der Justiz (in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bei Landesbezirkskassen) tätigen Beamten des mittleren Dienstes sowie die in diesem Dienstzweig hilfsweise beschäftigten Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32410/3#abs-2 (2) Die Vergütung beträgt 50 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

§ 2 § 4