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Vollstreckungsvergütungsverordnung

§ 10

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 1 erhöhen sich um die Hälfte der Beträge nach § 9 Abs. 2 für jeden Kalendertag, für den ein Beamter zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für einen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten übernimmt.

Abschnitt VI

Sonstige Vorschriften

§ 9 § 11