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Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung§ 13 Ermächtigung zur Bekanntmachung
Stand: 26.08.2026
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auf der Grundlage der Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes jeweils ergebenden Dienstbezüge und Anwärterbezüge im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.