Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausgleichsabgabesatzung 2019 Ausgleichsabgabesatzung 2019 § 4 Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Das LVR-Inklusionsamt kann einzelnen örtlichen Trägern zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel an Ausgleichsabgabe zur Verfügung stellen.