Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Heranziehungssatzung
Heranziehungssatzung§ 1
Stand: 26.08.2026
Die Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben bei den Kreisen, kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten im Rheinland als örtliche Träger gemäß § 9 des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB IX NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S 460) werden gemäß § 2 Nummer 3 der ZustVO SGB IX SchwbR nach Maßgabe des § 2 der Satzung herangezogen bei der Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen nach § 185 Absatz 2 Satz 6 SGB IX.