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VObFw

§ 15 Anerkennung von Abschlüssen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/15#abs-1 (1) Bei nebenberuflichen Einsatzkräften gelten Abschlüsse anderer Länder als gleichwertig, sofern die Ausbildungen nach Maßgabe der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 durchgeführt wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/15#abs-2 (2) Bei hauptberuflichen Einsatzkräften werden Abschlüsse des jeweiligen Landes grundsätzlich durch die Überprüfungsbehörde anerkannt, sofern die Abschlüsse nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des jeweiligen Landes für den feuerwehrtechnischen Dienst erworben wurden. Im Einzelfall kann die Überprüfungsbehörde eine Nachschulung von bestimmten Inhalten festlegen, sofern diese Inhalte dem Berufsbild nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung entsprechen, jedoch nicht Bestandteil der Laufbahnausbildung waren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/15#abs-3 (3) In anderen Ländern erworbene Abschlüsse hauptberuflicher Einsatzkräfte, die nicht den Vorgaben dieser Verordnung entsprechen, werden durch die Überprüfungsbehörde geprüft und anerkannt. Im Einzelfall kann die Überprüfungsbehörde eine Nachschulung von bestimmten Inhalten festlegen, sofern diese Inhalte dem Berufsbild nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung entsprechen, jedoch nicht Bestandteil der Ausbildung waren.

§ 14 § 16