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Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) [1]

§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32303/3#abs-1 (1) Für Feuerstätten in Gebäuden ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32303/3#abs-2 (2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm² oder zwei Öffnungen von je mindestens 75 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32303/3#abs-3 (3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung hat. Der Querschnitt der Öffnung muss mindestens 150 cm² und für jedes über 50 kW hinausgehende Kilowatt 2 cm² mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32303/3#abs-4 (4) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32303/3#abs-5 (5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32303/3#abs-6 (6) Der Absatz 2 gilt nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für offene Kamine.

§ 2 § 4