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Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) [1]

§ 14 Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32303/14#abs-1 (1) Die §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, sind für Flüssiggas- und Dampfkesselanlagen sowie Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die in diesen Vorschriften genannten Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, auf die diese Vorschriften keine Anwendung finden. Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung der Prüffristen ist nicht erforderlich, es gelten die Höchstfristen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32303/14#abs-2 (2) Zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften nach Absatz 1 sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.

§ 13 § 15