Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DSG NRW
DSG NRW§ 68 Schadensersatz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/68#abs-1 (1) Wird der betroffenen Person durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, ist der Träger der verantwortlichen Stelle ihr zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/68#abs-2 (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/68#abs-3 (3) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/68#abs-4 (4) Auf eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch die betroffene Person sind die §§ 254 und 839 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/68#abs-5 (5) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.