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DSG NRW

§ 45 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/45#abs-1 (1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/45#abs-2 (2) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere solche des § 15 sein.

§ 44 § 46