Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DSG NRW
DSG NRW§ 45 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/45#abs-1 (1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/45#abs-2 (2) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere solche des § 15 sein.