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DSG NRW

§ 30 Tätigkeitsbericht, Gutachtertätigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/30#abs-1 (1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann ihren oder seinen nach Maßgabe von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erstellenden Jahresbericht in jedem zweiten Kalenderjahr um eine Darstellung ihrer oder seiner Tätigkeiten auf dem Gebiet der Informationsfreiheit ergänzen. Der Bericht zur Informationsfreiheit ist inhaltlich klar von dem nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erstellenden Tätigkeitsbericht zu trennen. Eine gemeinsame Veröffentlichung ist zulässig. Der Bericht ist dem Landtag sowie der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung nimmt hierzu gegenüber dem Landtag schriftlich Stellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/30#abs-2 (2) Der Landtag kann die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit der Erstattung von Gutachten in Datenschutzfragen betrauen.

§ 29 § 31