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NNM-VO Bruchhauser Steine

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 24. März 2017

Auf Grund des § 36 Absatz 4 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 24 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 22 Absatz 5 durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Präambel

Die Bruchhauser Steine stellen eine äußerst markante und hunderte Millionen Jahre alte Felsformation dar. Gelegen auf dem Istenberg, überragen sie diesen um bis zu 92 Meter und prägen damit maßgeblich das Landschaftsbild. Sie sind eine herausragende Naturerscheinung, die aus naturgeschichtlichen und kulturhistorischen Gründen und wegen der Seltenheit der auf ihnen vorkommenden Pflanzen von nationaler Bedeutung sind.

Aus vulkanischen Aschen im Erdaltertum vor 390 Millionen Jahren hervorgegangen, wurden die Steine über die Zeit durch verschiedene Verwitterungs- und Abtragungsprozesse aus dem Untergrund modelliert. Sie gehören zu den bedeutenden Geotopen in Deutschland.

Ihre Beschaffenheit und die klimatischen Verhältnisse ermöglichen das Vorkommen und den Fortbestand eiszeitlicher Pflanzenrelikte. Derartige Pflanzenvorkommen finden sich vorwiegend im Alpenraum und erreichen bei den Bruchhauser Steinen ihre nordwestliche Verbreitungsgrenze in Deutschland.

Die Bedeutung der Steine für den Menschen hat eine jahrtausendealte Geschichte. Durch archäologische Funde können dort menschliche Aktivitäten von der Jungsteinzeit bis hin zum Mittelalter dokumentiert werden. Zeugen dieser Aktivitäten sind die heute immer noch nachvollziehbaren eisenzeitlichen Graben- und Wallanlagen.

§ 1