Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NNM-VO Bruchhauser Steine

NNM-VO Bruchhauser Steine

§ 2 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31809/2#abs-1 (1) Das Nationale Naturmonument umfasst eine von Silikatfelsen überragte Waldfläche einschließlich der im Gebiet liegenden kulturhistorischen Anlagen von insgesamt etwa 23,7 Hektar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31809/2#abs-2 (2) Die maßgeblichen Grenzen des Nationalen Naturmonuments werden in einer Karte im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 1) und einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage 2) durch eine schwarze Linie mit einfachen, senkrecht aufstehenden Strichen nach innen zum Schutzgebiet hin gekennzeichnet. Die Karten sowie ein Flurstücksverzeichnis (Anlage 3) sind als Anlagen Bestandteile dieser Verordnung.

§ 1 § 3