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Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 10 Zeugnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

DO-Angestellte haben beim Nachweis eines berechtigten Interesses oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung, auf Verlangen auch über die von ihnen ausgeübte Tätigkeit und ihrer Leistungen.

§ 9 § 11