Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO ZKPS NRW

VO ZKPS NRW

§ 11 Zugriffskontrolle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/11#abs-1 (1) Jeder Zugriff auf die zentrale Datenbank gemäß § 5 Absatz 2 wird automatisch protokolliert. Dabei werden die Kennung des zugreifenden Gutachterausschusses beziehungsweise des Oberen Gutachterausschusses, die Kennung des zugreifenden Nutzers und der Zeitpunkt des Zugriffs protokolliert. Die Protokolldaten werden jeweils nach zwölf Monaten gelöscht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/11#abs-2 (2) Die protokollierten Daten gemäß Absatz 1 dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Zentralen Kaufpreissammlung verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/11#abs-3 (3) Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss sowie deren Nutzer haben anlassbezogen ein Leserecht für die eigenen Protokolldaten. Die Aufsichtsbehörden haben anlassbezogen ein Leserecht für die Protokolldaten der Gutachterausschüsse beziehungsweise des Oberen Gutachterausschusses, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/11#abs-4 (4) Die Gutachterausschüsse fordern die Protokolldaten beim Oberen Gutachterausschuss an. Die Nutzer der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses fordern die Protokolldaten jeweils beim Vorsitz ihres Ausschusses an. Die Aufsichtsbehörden fordern die Protokolldaten beim Vorsitz des Oberen Gutachterausschusses an. Dritte können keine Protokolldaten anfordern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/11#abs-5 (5) Bereitstellung und Löschung der Protokolldaten werden vom Informationsdienstleister nach Maßgabe des für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministeriums geleistet.

Abschnitt 3

Pflege des Verfahrens

§ 10 § 12