Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 70 Treppen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/70#abs-1 (1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach § 69 Absatz 1 Satz 2, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/70#abs-2 (2) Notwendige Treppen für Kundinnen und Kunden müssen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. Es genügt eine Breite von mindestens 1,20 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/70#abs-3 (3) Notwendige Treppen brauchen nicht in notwendigen Treppenräumen zu liegen und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die
1. eine Fläche von nicht mehr als 100 m² haben oder
2. eine Fläche von mehr als 100 m², aber nicht mehr als 500 m² haben, wenn diese Treppen im Zuge nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/70#abs-4 (4) Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig. Dies gilt nicht für Treppen nach Absatz 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/70#abs-5 (5) Treppen für Kundinnen und Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen.