Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 66 Decken
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/66#abs-1 (1) Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Decken über Geschossen, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, brauchen nur
1. feuerhemmend zu sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen oder
2. aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit bleiben abgehängte Unterdecken außer Betracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/66#abs-2 (2) Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die selbsttätigen Feuerlöschanlagen geschützt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/66#abs-3 (3) In Decken sind Öffnungen unzulässig. Dies gilt nicht für Öffnungen zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen
1. in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder
2. in Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erforderlich sind.