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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 52 Notwendige Treppen und Treppenräume, notwendige Flure, Fahrschächte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/52#abs-1 (1) § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BauO NRW 2018 ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/52#abs-2 (2) Notwendige Treppen sind in einem Zug zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. Die Wände notwendiger Treppenräume müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. In Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen sowie in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 30 Gastbetten genügen Wände, die die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/52#abs-3 (3) In notwendigen Fluren dürfen Dämmstoffe innerhalb des Fußbodenaufbaus abweichend von § 36 Absatz 6 Nummer 1 BauO NRW 2018 aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt sind, in diesem Fall sind Randstreifen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/52#abs-4 (4) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/52#abs-5 (5) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/52#abs-6 (6) Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. In Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen sowie in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 30 Gastbetten genügen raumabschließende Bauteile, die feuerhemmend sind.

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