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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 48 Begriffe und allgemeine Anforderungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/48#abs-1 (1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/48#abs-2 (2) Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/48#abs-3 (3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/48#abs-4 (4) Soweit in Teil 2 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Anforderungen der BauO NRW 2018. Nicht anzuwenden sind die Erleichterungen der BauO NRW 2018 für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie die Erleichterungen innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m².

§ 47 § 49