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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen von Großbühnen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/24#abs-1 (1) Großbühnen müssen eine selbsttätige Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/24#abs-2 (2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/24#abs-3 (3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/24#abs-4 (4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen Brandmeldern haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/24#abs-5 (5) Die Auslösung eines Alarmes muss optisch und akustisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein.

§ 23 § 25