Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 2 Begriffe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/2#abs-1 (1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/2#abs-2 (2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt. Dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/2#abs-3 (3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/2#abs-4 (4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen. Für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/2#abs-5 (5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
1. das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
3. die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum,
4. die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen,
5. eine Großbühne eine Bühne
a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m²,
b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder
c) mit einer Unterbühne,
6. die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist und
7. die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/2#abs-6 (6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/2#abs-7 (7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit Besucherplätzen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/2#abs-8 (8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucherinnen und Besucher.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/2#abs-9 (9) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/2#abs-10 (10) Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/2#abs-11 (11) Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/2#abs-12 (12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucherinnen und Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen, die durch Tribünen allseitig umschlossen sind.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/2#abs-13 (13) Freisportanlagen sind Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen, die nicht durch Tribünen allseitig umschlossen sind.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/2#abs-14 (14) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besucherinnen und Besucher.
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/2#abs-15 (15) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen.
Kapitel 2
Allgemeine Bauvorschriften für Versammlungsstätten
Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe von Versammlungsstätten