Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/17#abs-1 (1) Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/17#abs-2 (2) Jeder Versammlungsraum und jeder sonstige Aufenthaltsraum mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Lüftungsanlage haben.