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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 140 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/140#abs-1 (1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/140#abs-2 (2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn

1. das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,

2. Kraftstoff, vom Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge abgesehen, in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und

3. diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch dichtschließende Türen abgetrennt sind oder

4. die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind.

Kapitel 4

Besondere Vorschriften für Garagen

§ 139 § 141