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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 137 Brandmeldeanlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/137#abs-1 (1) Geschlossene Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern haben. Dies gilt nicht für geschlossene Großgaragen, die in jedem Garagengeschoss selbsttätige Feuerlöschanlagen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/137#abs-2 (2) Geschlossene Mittelgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. Die Art der Brandmelder (selbsttätige, nichtselbsttätige Brandmelder) richtet sich nach der Art der Brandmelder, die für die baulichen Anlagen oder Räume vorgeschrieben ist, mit denen die geschlossenen Mittelgaragen in Verbindung stehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/137#abs-3 (3) Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.

§ 136 § 138