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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 106 Feuerlöschanlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/106#abs-1 (1) Hochhäuser müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben, die die Brandausbreitung in den Geschossen und den Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss ausreichend lang verhindern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/106#abs-2 (2) Bei Ausfall von Geräten oder Bauteilen, ohne die eine Versorgung der Feuerlöschanlagen in den Geschossen nicht möglich ist, müssen betriebsbereite Ersatzgeräte oder -bauteile deren Funktion übernehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/106#abs-3 (3) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen zwei Steigleitungen in getrennten Schächten haben, damit bei Ausfall einer Steigleitung die Löschwasserversorgung über eine zweite Steigleitung in einem anderen Schacht gesichert ist. In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt es, wenn die Verteilleitungen unmittelbar übereinander liegender Geschosse nicht an dieselbe Steigleitung angeschlossen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/106#abs-4 (4) Bei Ausfall der selbsttätigen Feuerlöschanlage in einer Geschossebene darf die Wirksamkeit der Feuerlöschanlage in anderen Geschossen nicht beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/106#abs-5 (5) Hochhäuser müssen nasse Steigleitungen mit Wandhydranten in jedem Geschoss für die Feuerwehr haben

1. in den Vorräumen der Feuerwehraufzüge,

2. in den Vorräumen der notwendigen Treppenräume und

3. bei notwendigen Treppenräumen ohne Vorräume an geeigneter Stelle.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/106#abs-6 (6) Bei gleichzeitiger Löschwasserentnahme von 200 l/min an drei Entnahmestellen darf der Fließdruck an diesen Entnahmestellen nicht weniger als 0,45 MPa und nicht mehr als 0,80 MPa betragen.

§ 105 § 107