Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungsverordnung beruflicher Befähigungsnachweise Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge NRW – AVOBEHH NRW)

Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe …

§ 9 Prüfungsleistungen, Prüfungstermine

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31611/9#abs-1 (1) Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt und umfasst eine praktische Prüfung und maximal zwei Aufsichtsarbeiten aus den Fachgebieten, in denen nach dem Bescheid der oberen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsgesetzes NRW wesentliche fachwissenschaftliche, fachpraktische, fachdidaktische oder bildungswissenschaftliche Unterschiede festgestellt wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31611/9#abs-2 (2) Die Ablegung der Eignungsprüfung wird spätestens ein Jahr nach der Entscheidung über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede gemäß § 10 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW ermöglicht.

§ 8 § 10