Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungsverordnung beruflicher Befähigungsnachweise Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge NRW – AVOBEHH NRW)
Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe …§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31611/1#abs-1 (1) Diese Verordnung setzt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, für die Berufe „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“, „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ und „Staatlich anerkannte Heilpädagogin/Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ um. Sie regelt die Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Befähigungsnachweisen und die Durchführung des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31611/1#abs-2 (2) Über den Antrag auf Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß Absatz 1 entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 2 der Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht vom 14. November 2010 (GV. NRW. S. 602).