Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 15 Zweck und Art der Laufbahnprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/15#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/15#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen Teil der Prüfung voraus.