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Fn 2

§ 13 Bewertung der Leistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/13#abs-1 (1) Die einzelnen Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut:

eine besonders hervorragende Leistung

= 16 - 18 Punkte

gut:

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 13 - 15 Punkte

vollbefriedigend:

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 10 - 12 Punkte

befriedigend:

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 - 9 Punkte

ausreichend:

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 4 - 6 Punkte

mangelhaft:

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 1 - 3 Punkte

ungenügend:

eine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 Punkte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31578/13#abs-2 (2) Soweit aus mehreren Noten das Mittel zu bilden ist, wird das Ergebnis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet.

§ 12 § 14