Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RegKG NRW
RegKG NRW§ 5 Finanzierung
Stand: 26.08.2026
Die Personal- und Sachmittel der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen werden im Einzelplan des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums gesondert ausgewiesen. Bei der Bemessung der ausgewiesenen Haushaltsmittel ist sicherzustellen, dass die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen über eine zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung verfügt. Das vorsitzende Mitglied der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen entscheidet im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich über die Verwendung der ausgewiesenen Haushaltsmittel.