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Betriebssatzung für die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes

§ 14 Wirtschaftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31486/14#abs-1 (1) Die LWL-Kliniken sind als Sondervermögen wirtschaftlich zu führen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen und dieses nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31486/14#abs-2 (2) Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn die Eigenkapitalausstattung dies zulässt. Ist dies nicht der Fall, ist der Verlust aus Haushaltsmitteln auszugleichen. Im Übrigen sind Jahresüberschüsse zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der LWL-Klinik zu verwenden oder den Rücklagen zuzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31486/14#abs-3 (3) Den LWL-Kliniken wird vom Träger nach Maßgabe der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen auf Dauer Kapital zugewiesen. Das Stammkapital ist der Anlage zu entnehmen.

§ 13 § 15