Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KInvFöG NRW
KInvFöG NRW§ 14 Verfahren
Stand: 26.08.2026
Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten, insbesondere des Mittelabrufs, der Mittelweiterleitung an Dritte, des Verwendungsnachweises, der Rückforderung und deren Verzinsung, regelt die zuständige Bezirksregierung gegenüber der jeweiligen Kommune vor dem ersten Mittelabruf auf der Grundlage des § 15 durch Bescheid.