Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HebGO NRW
HebGO NRW§ 1 Anwendungsbereich und Vergütungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31336/1#abs-1 (1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren bis zum 1,8 fachen der Beträge nach Maßgabe der jeweils geltenden Fassung des zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Vertrages nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, berechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31336/1#abs-2 (2) Für geburtshilfliche Leistungen der Anlage 1.1, Abschnitt 2, Ziffer 2 „Geburt“ der jeweils geltenden Fassung des zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Vertrages nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Hebammen und Entbindungspfleger abweichend von Absatz 1 Gebühren bis zum 2,2fachen Satz berechnen. Die in Satz 1 genannten Verträge sind abzurufen auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unter http://www.gkv-spitzenverband.de/ und können bei den Hebammen und Entbindungspflegern, ihren Berufsverbänden sowie bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde eingesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31336/1#abs-3 (3) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Vergütungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31336/1#abs-4 (4) Der einfache Satz der Gebühren ist zu berechnen, wenn
1. die Wöchnerin zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, hat oder
2. die Gebühren aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln der freien Wohlfahrtpflege gezahlt werden.
Der einfache Satz gilt ebenfalls für Auslagen, Zulagen, Zuschläge, Wegegeld und die Betriebskostenpauschale bei ambulanten Geburten in von Hebammen und Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen (Geburtshauspauschale).