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Nutzungssatzung Bürgerfunk§ 8 Aufgaben der Veranstaltergemeinschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31236/8#abs-1 (1) Die Veranstaltergemeinschaft ist für den Inhalt der Programmbeiträge der Gruppen nach § 40b Absatz 3 Satz 1 LMG NRW verantwortlich. Die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, die eingereichten Beiträge inhaltlich und technisch unverändert entsprechend der im Programmschema ausgewiesenen Sendezeit auszustrahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31236/8#abs-2 (2) Die Veranstaltergemeinschaft hat Programmbeiträge abzulehnen, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31236/8#abs-3 (3) Die Programmbeiträge sind im lokalen Programm anzukündigen; auf digitale Angebote der Gruppen soll der Veranstalter lokalen Hörfunks in seinem Online-Angebot hinweisen.
Die Gestaltung der Ankündigungen im Programm obliegt der Veranstaltergemeinschaft. Häufigkeit, Zeitpunkt und Darstellungsform sollen einer im Programm des Lokalradios üblichen Form entsprechen und mindestens am Tag der Ausstrahlung des Sendebeitrags erfolgen. Die Ankündigung sollte mindestens Angaben zu Zeit der Ausstrahlung des Beitrags und zu dessen Inhalt bzw. Thema enthalten.
Die Hinweispflicht bezüglich der digitalen Angebote im Online-Angebot des Lokalsenders gilt nur für solche, die die Grundsätze des § 1 Absatz 3 erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31236/8#abs-4 (4) Die Veranstaltergemeinschaft informiert die Gruppen über die Möglichkeiten der Nutzung von Sendezeiten und gibt Ihnen seitens der LfM zur Verfügung gestellte Informationsmaterialien zur Kenntnis.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31236/8#abs-5 (5) Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Zweifel an der Zugangsberechtigung oder der Vereinbarkeit eines eingereichten Beitrags mit dem geltenden Recht, setzt sie sich rechtzeitig vor dem geplanten Sendetermin mit der Gruppe ins Benehmen; dabei ist der Gruppe der Grund der möglichen Ablehnung und der beanstandete Teil des Beitrags mitzuteilen.