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kvw-Zusatzversorgung

§ 79 Übergangsregelungen zu den §§ 15a und 15b

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die zwischen dem 19. Juli 2019 und dem 11. Mai 2023 ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§ 15a und 15b in der Fassung der 7. Satzungsänderung vom 18. Juli 2019, jedoch mit der Maßgabe, dass die Regelung zur Verzinsung des finanziellen Ausgleichs nach § 15a Absatz 4 Satz 4 entfällt und im Hinblick auf die möglichen Sicherungsmittel § 15b Absatz 2 Satz 2 in der Fassung der 8. Satzungsänderung vom 11. Mai 2023 gilt.

§ 78 § 79a