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kvw-Zusatzversorgung

§ 60a Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband II

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/60a#abs-1 (1) Für die Finanzierung der Verpflichtungen und Verwaltungskosten im Abrechnungsverband II gelten die für den Abrechnungsverband I in § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 festgelegten Grundsätze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/60a#abs-2 (2) 1Soweit die Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II im Wege der Umlage finanziert werden (umlagefinanziert geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Umlagen nach § 61 Nummer 1. 2Der Umlagesatz ist nach den in § 60 Absatz 2 für die Ermittlung des gleichbleibenden Finanzierungssatzes festgelegten Grundsätzen zu bemessen. 3Das aus Umlagen gebildete Puffervermögen ist separat von dem aus Pflichtbeiträgen nach Absatz 3 gebildeten Deckungsvermögen zu führen, zu verwalten und fortzuentwickeln. 4Ein Sanierungsgeld wird nicht erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/60a#abs-3 (3) 1Soweit Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden (kapitalgeckt geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Pflichtbeiträge nach § 61 Nummer 4. 2Der Pflichtbeitragssatz ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars so festzusetzen, dass die in dem nach Absatz 1 festgelegten Deckungsabschnitt zu entrichtenden Pflichtbeiträge zusammen mit dem aus den Pflichtbeiträgen nach § 55 Absatz 3 gebildeten Deckungsvermögen und den daraus zu erwartenden Einnahmen des Abrechnungsverbandes voraussichtlich ausreichen, um die satzungs- und betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungen aus kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüchen einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten dauerhaft erfüllen zu können und die für diese Verpflichtungen gebildete Deckungsrückstellung zu einem vom Kassenausschuss zu beschließenden Zeitpunkt, spätestens am Ende des Deckungsabschnitts, vollständig mit Vermögen zu bedecken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/60a#abs-4 (4) Grundlage für die Festsetzung der Finanzierungsätze für die Umlagen und die Pflichtbeiträge sind die im Technischen Geschäftsplan niedergelegten Berechnungsparameter, für die die Vorgaben des § 60 Absatz 3 gelten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/60a#abs-5 (5) 1Kommt die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung der Finanzlage nach § 8 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen auf der Grundlage der erhobenen Umlagen und Pflichtbeiträge und der künftig erwarteten Überschüsse nicht mehr gewährleistet ist, hat sie/er geeignete Maßnahmen, (zum Beispiel die Anpassung der Hebesätze oder des Anteils der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung an der Gesamtfinanzierung sowie der daraus resultierenden Hebesätze), vorzuschlagen, auf deren Grundlage der Kassenausschuss nach billigem Ermessen entscheidet. 2Soweit der Pflichtbeitrag zur Herstellung oder Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung oder zur Finanzierung der Verstärkung der Berechnungsparameter auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse dient, kann er als Sonderzuschlag erhoben und in der Pflichtbeitragsabrechnung als Bestandteil des Pflichtbeitrags gegenüber dem Mitglied jeweils gesondert ausgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/60a#abs-6 (6) 1Kommt die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar im Rahmen der periodischen Überprüfung der Finanzlage nach § 8 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass der Umlagesatz und der Pflichtbeitragssatz beziehungsweise der Umlagesatz oder der Pflichtbeitragssatz abgesenkt werden können, ohne die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen zu gefährden, hat sie/er geeignete Entlastungsmaß-nahmen vorzuschlagen, auf deren Grundlage der Kassenausschuss nach billigem Ermessen entscheidet. 2Der Pflichtbeitragssatz ist mindestens so hoch festzulegen, dass die daraus resultierenden Beitragseinnahmen dem Barwert der neu entstehenden kapitalgedeckt geführten Anwartschaften zuzüglich Verwaltungskosten unter den dann gültigen Annahmen entsprechen.

§ 60 § 61