Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw-Zusatzversorgung

kvw-Zusatzversorgung

§ 23 Freiwillige Versicherung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/23#abs-1 (1) Die Durchführung der freiwilligen Versicherung wird in den für den jeweiligen Vertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anhang) geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/23#abs-2 (2) 1Die Kasse ist berechtigt, zur Information der Versicherten/des Versicherten über die Leistungen der freiwilligen Versicherung sowie für die Erstellung unverbindlicher Angebote zur freiwilligen Versicherung folgende Daten aus der Pflichtversicherung zu verarbeiten: Namen, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, Versicherungsnummer der Pflichtversicherung, Berufskennziffer sowie Name, Mitgliedsnummer und Adresse des Mitglieds. 2Widerspricht die Versicherte/der Versicherte in Textform gegenüber der Kasse der Verarbeitung nach Satz 1, dürfen diese personenbezogenen Daten nicht weiter für die Zwecke nach Satz 1 verarbeitet werden.

§ 22a § 24