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APG DVO NRW§ 7 Aufwendungen bei Erbpacht von Grundstücken
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/7#abs-1 (1) Stehen die für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen Grundstücke nicht im Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung, so sind die tatsächlich gezahlten beziehungsweise vertraglich geschuldeten Pachtzinsen anerkennungsfähig, soweit sie im Rahmen der ortsüblichen Erbbauzinsen für vergleichbare Grundstücke liegen. Neben der Gebäudegrundfläche und den zur Erschließung erforderlichen beziehungsweise planungsrechtlich vorgeschriebenen Verkehrsflächen sind dabei Freiflächen bis max. 50 qm je von der Einrichtung vorgehaltenem Platz anzuerkennen. Unterliegen die Freiflächen neben der Nutzung durch die Einrichtung auch anderen Nutzungen, erfolgt eine anteilige Anerkennung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/7#abs-2 (2) Aufwendungen nach Absatz 1 sind nicht anerkennungsfähig, wenn sich das Grundstück vor dem 1. Februar 2014 noch im Eigentum der Trägerin oder des Trägers befand und unter Fortsetzung des Betriebs der Einrichtung veräußert wurde.