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APG DVO NRW

§ 28 Geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/28#abs-1 (1) Soweit eine öffentliche Förderung nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen die nach § 12 ermittelten Beträge nicht vollständig abdeckt, kann die Trägerin oder der Träger diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/28#abs-2 (2) Die Berechnung erfordert die Zustimmung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, und ist gemeinsam mit der Festsetzung des Betrages nach § 12 zu beantragen.

§ 27 § 29